Broschüre Koordination von Bauarbeiten (1 MB) von der AUVA.
Die Leistungen der Planungskoordination nehmen Einfluss auf sämtliche Planungsphasen gemäß der Honorarordnung der Baumeister (HOB).
1 Der Planungskoordinator sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes die allgemeinen Grundsätze gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingehalten werden.
Dies betrifft insbesondere die architektonische, technische und organisatorische Planung, die Einteilung der Arbeiten (Bauzeitplan), die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und die Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung der Arbeiten.
2 Der Planungskoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren.
3 Weiters hat er einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, entsprechend § 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz auszuarbeiten.
4 Zudem hat er eine Unterlage für spätere Arbeiten, entsprechend § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, zusammenzustellen. Er hat darauf zu achten, daß der Bauherr die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten in der Planung berücksichtigt.
Die Leistungen der Baustellenkoordination werden als eigenständige Leistung erbracht.
1 Die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bezüglich der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
2 die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3 die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
4 die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
5 die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz anwenden,
6 die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
7 die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und von berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
8 für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
9 den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlagen für spätere Arbeiten unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
10 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten,
11 die Informationspflichten im Sinne § 5 (4) Bauarbeitenkoordinationsgesetz und § 8 (4) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wahrzunehmen.
(HOB... Honorarordnung für Baumeister)